Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der AGRODUR Grosalski GmbH & Co. KG und AGRODUR Kunststofftechnik GmbH
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Bestellungen der AGRODUR Grosalski GmbH & Co. KG und AGRODUR Kunststofftechnik GmbH (im Folgenden nur: AGRODUR) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur insoweit als AGRODUR ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und AGRODUR für den Fall, dass zwischen dem Lieferanten und AGRODUR ein Rahmenliefervertrag besteht.
2. Angebote
Angebote, Kostenvoranschläge, Besuche, Beratungen, Pläne, etc. des Lieferanten sind für AGRODUR stets kostenfrei und unverbindlich, auch wenn diese auf Anfrage von AGRODUR hin getätigt bzw. unterbreitet worden sind.
3. Bestellung
Sofern der Lieferant die Bestellung von AGRODUR nicht innerhalb von 3 Werktagen seit Zugang der Bestellung bei sich widerspricht, so gilt die Bestellung als vom Lieferanten angenommen.
4. Preise
Die Preise verstehen sich frei Empfangsstelle in EUR einschließlich Verpackung, Fracht, Maut, Porto, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben und ausschließlich Steuern insbesondere Umsatzsteuer.
5. Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich gilt in den mit AGRODUR geschlossenen Verträgen, dass wenn die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung bei AGRODUR erfolgt, ein Skonto von 3%. Bei einer Zahlung innerhalb von 60 Tagen ist der ausgewiesene Nettobetrag zu zahlen. Abweichende Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag.
6. Abtretungsverbot
Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Lieferant nur mit der von AGRODUR zuvor schriftlich erteilten Zustimmung abtreten.
7. Aufrechnungsverbot
Der Lieferant darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Auch ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht des Lieferanten besteht nur in diesen Grenzen.
8. Lieferung und Gefahrübergang
- Die Ware ist an den zwischen den Parteien vereinbarten Ort der Lieferung vom Lieferanten zu versenden, welcher Sorge für die Formalitäten bei einem möglichen Import und den Transport trägt (Incoterm 2020 „Delivered Duty Paid” – DDP)
- Es gilt die zwischen den Parteien im Vertrag vereinbarte Lieferfrist bei jeder Bestellung.
- Teillieferungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.
- Kann der Lieferant absehen, dass die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist geliefert werden kann, so wird der Lieferant AGRODUR unverzüglich schriftlich oder in Textform davon in Kenntnis setzen, die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen neuen Lieferzeitpunkt nennen. Die Ansprüche von AGRODUR wegen Lieferverzug des Lieferanten bleiben dadurch unberührt, außer der Lieferverzug tritt aufgrund höherer Gewalt ein.
- Bei schuldhaftem Lieferverzug des Lieferanten ist AGRODUR berechtigt, eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,3 % des Netto-Auftragswertes der jeweiligen Lieferung pro vollendeten Arbeitstag zu verlangen, höchstens jedoch 5 % des Netto-Auftragswerts. AGRODUR ist berechtigt, sich die Vertragsstrafe bis zur Bezahlung der betroffenen Ware vorzubehalten. Weitergehenden Ansprüche von AGRODUR wegen Lieferverzug des Lieferanten bleiben dadurch unberührt.
9. Sachmängelgewährleistung
- Die Ware muss die zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikationen, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen Anforderungen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllen.
- Bei einer Lieferung hält der Lieferant die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein. Dies gilt z.B. – soweit einschlägig – für die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoffverordnung (ElektroStoffV) und die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) als deutsche Umsetzung der EEU-Richtlinien2011/65/EU (RoHS 2), 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) sowie die EU-Richtlinie 2000/53/EG. Der Lieferant wird AGRODUR über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit AGRODUR abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu solcher Veränderung kommen wird.
- Der Lieferant steht für die Beschaffung der Lieferungen und der dafür erforderlichen Zulieferungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
- Bei Vorliegen eines Mangels stehen AGRODUR die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Lieferant trägt die Kosten, die durch die Lieferung mangelbehafteter Ware entstehen.
- AGRODUR steht auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung zu.
- AGRODUR wird unverzüglich nach Eingang von Produkten prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen AGRODUR nicht.
10. Haftung des Lieferanten
- Für den Fall, dass AGRODUR nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus sonstiger verschuldensunabhängiger Haftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, AGRODUR von derartigen Ansprüchen auf Verlangen von AGRODUR freizustellen, wenn der Schaden durch ihn verursacht wurde. Dies gilt im Falle einer Mitverursachung in einem angemessenen Verhältnis entsprechend.
- Der Lieferant übernimmt in einem solchen Fall sämtliche Aufwendungen und Kosten, die AGRODUR und den Kunden von AGRODUR entstanden sind. Dies gilt einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung unter Einschluss des Rückrufkostenrisikos zu unterhalten.
- Darüber hinaus steht AGRODUR gegenüber dem Lieferanten ein Anspruch auf Ersatz jedes gegenüber AGRODUR geltend gemachten Schadens zu, dessen Ursache der Lieferant zu vertreten hat. Der Lieferant hat AGRODUR dann hinsichtlich seiner Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche auf Verlangen von AGRODUR hin freizustellen.
11. Vertraulichkeit
- Der Lieferant verpflichtet sich, zur Geheimhaltung bezogen auf sämtlichen kaufmännischen Unterlagen, finanzielle und technische Daten, insbesondere Muster oder Modelle (Informationen), die während der Vertragslaufzeit bekannt werden. AGRODUR verpflichtet sich zu Geheimhaltung in eben diesem Umfang. Die Verpflichtung beginnt ab erstmaliger Kenntnis und dauert 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung an. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Informationen öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich oder diese dem Dritten nachweislich bereits bekannt waren. Ferner dann, wenn eine Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder kraft behördlichen Verwaltungsaktes zur Offenlegung verpflichtet war.
- Separate mit Lieferanten bereits geschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen oder bereits geschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen in den Verträgen zwischen den Parteien bleiben unberührt.
- Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.
12. Zeichnungen und Beschreibungen von AGRODUR
- Von AGRODUR beigestellte, hergestellte und/oder dem Lieferanten übergebene Zeichnungen und Beschreibungen des Kunden von AGRODUR, bleiben das unveräußerliche materielle und geistige Eigentum von AGRODUR oder des Kunden von AGRODUR, das nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben ist.
- Der Lieferant wird AGRODUR das Eigentum der in Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung entstehenden Zeichnungen, Daten und Beschreibungen übertragen, wenn sie vollständig bezahlt sind.
13. Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise und Exportbeschränkungen
- Von AGRODUR angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen.
- Der Lieferant hat AGRODUR unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.
- Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und Lieferungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes.
- Der Lieferant wird AGRODUR unverzüglich in Schrift- oder Textform informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Vertragspartner der Sitz des Bestellers (AGRODUR Grosalski GmbH & Co. KG oder AGRODUR Kunststofftechnik GmbH) der Erfüllungsort.
- Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, ist der Geschäftssitz der AGRODUR Grosalski GmbH & Co. KG Gerichtsstand. AGRODUR ist auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
- Auf die Vertragsbeziehung findet deutsches Recht Anwendung ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Die authentische Vertragssprache ist deutsch.
15. Schlussbestimmungen
- Die Vertragsparteien werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
- Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, sich gemeinsam mit AGRODUR auf eine Ersatzbestimmung zu einigen, die wirksam, durchsetzbar und für den Zweck der Bestellung und zum Schutz der beiderseitigen Interessen geeignet ist. § 139 BGB findet keine Anwendung.